Ihre Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt nicht?

 

 

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Sie können aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder aufgrund einer Betriebsschließung infolge Corona Ihren Betrieb oder Ihre Selbstständigkeit derzeit nicht fortführen?

 

Und genau für solche Fälle waren Ihre bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung, Ihre Ertragsausfallversicherung, Ihre Praxisausfallversicherung eigentlich gedacht, nur der Versicherer will nicht zahlen?

 

Versicherungsprodukte für eine Betriebsunterbrechung sollen Ihnen im Ernstfall zumeist den entgangenen Gewinn ersetzen und sämtliche laufenden Kosten wie Mieten, Gehälter, sonstige fixe Verbindlichkeiten übernehmen, wenn Sie Ihre Unternehmung infolge versicherter Leistungsfälle nicht mehr fortführen können.

 

Nach unserer Erfahrung lehnen die Versicherer im Falle einer Coronaeinschränkung ihre Leistungspflicht derzeit im Wesentlichen mit folgenden Begründungen ab:

 

1. Ablehnungsgrund: SARS-CoV-2 nicht in den Versicherungsbedingungen genannt

 

Die Versicherer wenden gegen eine Leistungspflicht ein, die neuartige Coronaerkrankung sei in den Versicherungsbedingungen nicht namentlich erwähnt, weshalb die Versicherung nicht greifen würde.

 

So sehen die meisten Bedingungen für den Versicherungsfall vor, dass die zuständige Behörde den Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte wegen einer Infektion mit einer Krankheit oder einem Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz schließt oder ein Tätigkeitsverbot für alle Mitarbeiter ausspricht.

 

Naturgemäß kann eine neuartige Erkrankung, wie nun das neuartige Coronavirus,  mangels Kenntnis nicht vorab in ein Gesetz aufgenommen werden. Hierauf kommt es nach unserer Rechtsauffassung indes auch nicht an.

 

Wir sehen gute Gründe dafür, zumindest von einer mittelbaren Aufnahme des SARS-CoV-Virus ins Infektionsschutzgesetz durch die CoronaVMeldeV vom 30.01.2020 auszugehen. Denn wenn sämtliche Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen und Betriebsverbote auf dem Infektionsschutzgesetz fußen, steht dies einer namentlichen Erwähnung im Gesetz mit der erlassenen Verordnung quasi gleich.

 

Zudem enthält das Infektionsschutzgesetz einen Auffangtatbestand, der ausdrücklich namentlich nicht benannte Krankheitserreger erfasst, die zu schweren Erkrankungen führen können. Auch hierunter dürften das neuartige Coronavirus und die daraus mögliche Covid-19 Erkrankung zu subsumieren sein.

 

Auch Versicherungsbedingungen, die nicht auf das Infektionsschutzgesetz verweisen und einen Katalog an Erkrankungen namentlich benennen, könnten unserer Ansicht nach im Wege der Auslegung durchaus auch den SARS-CoV-Erreger erfassen.

 

Meine Versicherung hat mir einen Vergleich angeboten. Was soll ich tun?

 

Soweit Ihnen der Versicherer ein Vergleichsangebot unterbreitet hat, sollten Sie, trotz kurzer Fristsetzung, nicht vorschnell reagieren. Uns zeigt die Bereitschaft zum Vergleichsschluss seitens der Versicherer vielmehr, dass auch die Versicherungsgesellschaften durchaus erkannt haben, dass ihre Ablehnung womöglich rechtlich nicht haltbar ist.

 

2. Ablehnungsgrund: Fehlende behördliche Anordnung

 

Wie bereits erwähnt, muss in den allermeisten Versicherungen die zuständige Behörde die Anordnung treffen. Manche Versicherer wenden nun ein, dass die Bundes- bzw. die jeweilige Landesregierung die Maßnahmen der Kontaktbeschränkung und Verbote im Wege einer Allgemeinverfügung erlassen haben, nicht hingegen die zuständigen Gesundheitsbehörden. Da bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen immer auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen ist und dieser unter der zuständigen Behörde erst Recht die Regierung verstehen wird, sehen wir auch hier gute rechtliche Gründe für eine Eintrittspflicht des Versicherers.

 

Gänzlich unstreitig sind hier dann auch Quarantäneauflagen der Gesundheitsämter.

 

3. Ablehnungsgrund: Keine echte Gefahr

 

Der Versicherer wendet womöglich ein, dass die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus lediglich der Prävention dienen, eine echte Gefahr hiervon aber nicht ausgehe. Darauf kommt es nach unserer Ansicht aber gar nicht an. Das Vorliegen einer Gefahr ist nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch. Auch Präventivmaßnahmen fallen grundsätzlich unter den Versicherungsschutz.

 

Sie sehen, mit guten rechtlichen Argumenten sollte man sich dem Versicherer entgegenstellen. Die hier aufgeführten Aspekte können dabei nur einen groben Überblick verschaffen, es kommt in jedem Fall auf die vorliegenden, konkreten Versicherungsbedingungen an.

 

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Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt nicht - Corona