Die Berufsunfähigkeitsversicherung, die meist im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen wird, dient dem Zweck, den Versicherungsnehmer im Falle einer Berufsunfähigkeit finanziell abzusichern. Aus diesem Grund ist die Berufsunfähigkeitsversicherung für die meisten Versicherungsnehmer von existenzieller Bedeutung.

 

Weigert sich der Versicherer im Leistungsfall, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, oder bietet er, wie in der Praxis vermehrt der Fall, lediglich einen Vergleich an, bedeutet dies für viele Mandanten erhebliche wirtschaftliche Probleme. Dazu können aber auch lange Bearbeitungszeiten existenzbedrohend sein.   

 

In diesem Fall ist es umso wichtiger, kompetente Unterstützung an seiner Seite zu haben. Warten Sie auf eine Leistungsentscheidung Ihres Versicherers, haben Sie bereits eine Leistungsablehnung erhalten oder bietet Ihnen der Versicherer einen Vergleich an - ich berate Sie gern und unterstütze Sie mit meiner Erfahrung bei der Durchsetzung Ihres Anspruches!

 

Vorvertragliche Anzeigenpflicht - Überblick 

 

Bereits im Antragsformular stellt der Versicherer eine ganze Reihe von Gesundheitsfragen. Diese wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, wird als vorvertragliche Anzeigenpflicht verstanden.

 

Bei den gestellten Gesundheitsfragen sind dabei sowohl Erkrankungen der Vergangenheit maßgeblich als auch der augenblickliche Gesundheitszustand. Gerade wenn die Fragen einen sehr lange zurückliegenden Zeitraum erfassen, kann so manches beim Versicherungsnehmer bereits in Vergessenheit geraten sein. 

 

Problematisch ist dies inbesondere deshalb, weil das Vergessen, Weglassen oder Verschweigen unter Umständen zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Dies insbesondere dann, wenn die Berufsunfähigkeit im kausalen Zusammenhang mit der verschwiegenen Erkrankung steht, oder der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben getätigt hat. 

 

Hat der Versicherungsnehmer hingegen lediglich Bagatellerkrankungen unerwähnt gelassen, kann sich die Versicherung nicht automatisch auf eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung berufen. So etwa OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az: 20 U 43/11.

 

Eine Leistungsablehnung des Versicherers stützt sich oft auf das Argument, der Versicherungsnehmer habe bereits beim Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben bei den Gesundheitsfragen gemacht. Die Versicherer lehnen dann die Leistung ab und machen ein Rücktritts-, Anfechtungs- oder Kündigungsrecht geltend. 

 

Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung vor: 

 

Rücktrittsrecht des Versicherers bei vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzung 

 

Kennt der Versicherungsnehmer seine Anzeigenpflicht und verletzt er diese vorsätzlich, kann der Versicherer gemäß § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, etwa indem er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat, die jeder Person in dieser Situation eingeleuchtet hätten und er deshalb seine Anzeigepflicht verletzt hat. 

 

In diesem Fall besteht nach § 19 Abs. 4 VVG allerdings auch die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen. Der Versicherer prüft, ob er auch in Kenntnis der Umstände einen Vertrag, etwa mit höherer Prämie oder eingeschränktem Leistungsumfang, geschlossen hätte. 

 

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 

 

Dem Versicherer steht womöglich ein Anfechungsrecht wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG zu, wobei sich die Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB richtet, §§ 123 ff. BGB. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Sie liegt etwa dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss zu nehmen. Der Versicherungsnehmer geht also davon aus, dass der Versicherer den Antrag nicht angenommen hätte, wenn ihm alle Tatsachen (Erkrankungen) bekannt gewesen wären.

 

Kündigung wegen vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzung

 

Wird die Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig verletzt, oder trifft den Versicherungsnehmer keine Schuld, kann der Versicherer den Vertrag nach § 19 Abs. 3 VVG unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, vergleiche § 19 Abs. 4 VVG. 

 

Belehrung des Versicheres 

 

Der Versicherer kann sich auf das Rücktritts- oder Kündigungsrecht nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nach § 19 Abs. 5 VVG durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung hingewiesen hat. Urteile zur gesonderten Mitteilung in Textform  

 

 

Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit 

 

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Kräfte- oder Körperverfall voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande sein wird, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben. Dann hat der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung prüft hier genau, ob die genannten Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. 

 

Unter Krankheit ist dabei ein vom mormalen Gesundheitszustand abweichender körperlicher oder geistiger Zustand gemeint, der dauerhaft die berufliche Leistungsfähigkeit bzw. berufliche Einsatzmöglichkeit ausschließt oder beeinträchtigt. Dazu zählen auch psychische Reaktionen oder Gebrechen, die es dem Versicherten unmöglich machen, seinen Beruf auszuüben. 

 

Bei Körperverletzungen handelt es sich um Schädigungen, die durch eine von außen auf den Körper einwirkende Ursache entstanden sind. 

 

Ein Kräfteverfall liegt dann vor, wenn die körperlichen bzw. geistigen Kräfte des Versicherten derart nachgelassen haben, dass dessen Belastbarkeit nicht altersgerecht ist. 

 

Ein Arzt hat zunächst den Nachweis zu erbringen, dass mindestens eines dieser Merkmale erfüllt ist, und der Versicherte aufgrund des Leidens seine konkrete berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

 

So kommt es weiter darauf an, dass der Versicherte aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Je nach vertraglicher Regelung darf er zumeist auch nicht in der Lage sein, einen anderen Beruf auszuüben, der seiner "Ausbildung und Erfahrung" entspricht und seine "bisherige Lebensstellung" sichern könnte (Stichwort abstrakte / konkrete Verweisung).

 

Wenn auch diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt es zuletzt darauf an, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd vorliegt, was durch einen Arzt zu prognostizieren ist. Welcher Zeitraum hier gefordert wird, hängt maßgeblich von den Versicherungsbedingungen ab. Erfahrungsgemäß ist hier zumeist ein Zeitraum von sechs Monaten vereinbart.

 

Lehmann Rechtsanwälte   |   Tel. 0331 - 62 64 67 43

 

 

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Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt nicht - Corona